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Titel 14 - Verwahrung

  • § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
  • § 689 Vergütung
  • § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
  • § 691 Hinterlegung bei Dritten
  • § 692 Änderung der Aufbewahrung
  • § 693 Ersatz von Aufwendungen
  • § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
  • § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
  • § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
  • § 697 Rückgabeort
  • § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
  • § 699 Fälligkeit der Vergütung
  • § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Relevante Definitionen

  • Verwahrungsvertrag
  • Gefälligkeit im weiteren Sinn
  • Gefälligkeit im engeren Sinn
  • Gefälligkeit

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