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Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien

  • § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
  • § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
  • § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
  • § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
  • § 565 Gewerbliche Weitervermietung
  • § 566 Kauf bricht nicht Miete
  • § 566a Mietsicherheit
  • § 566b Vorausverfügung über die Miete
  • § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
  • § 566d Aufrechnung durch den Mieter
  • § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
  • § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
  • § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
  • § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

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