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Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien

  • § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
  • § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
  • § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
  • § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
  • § 565 Gewerbliche Weitervermietung
  • § 566 Kauf bricht nicht Miete
  • § 566a Mietsicherheit
  • § 566b Vorausverfügung über die Miete
  • § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
  • § 566d Aufrechnung durch den Mieter
  • § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
  • § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
  • § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
  • § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 566a Mietsicherheit

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

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