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Titel 4 - Schenkung

  • § 516 Begriff der Schenkung
  • § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
  • § 518 Form des Schenkungsversprechens
  • § 519 Einrede des Notbedarfs
  • § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
  • § 521 Haftung des Schenkers
  • § 522 Keine Verzugszinsen
  • § 523 Haftung für Rechtsmängel
  • § 524 Haftung für Sachmängel
  • § 525 Schenkung unter Auflage
  • § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
  • § 527 Nichtvollziehung der Auflage
  • § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
  • § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
  • § 530 Widerruf der Schenkung
  • § 531 Widerrufserklärung
  • § 532 Ausschluss des Widerrufs
  • § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
  • § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 532 Ausschluss des Widerrufs

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

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