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Titel 4 - Schenkung

  • § 516 Begriff der Schenkung
  • § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
  • § 518 Form des Schenkungsversprechens
  • § 519 Einrede des Notbedarfs
  • § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
  • § 521 Haftung des Schenkers
  • § 522 Keine Verzugszinsen
  • § 523 Haftung für Rechtsmängel
  • § 524 Haftung für Sachmängel
  • § 525 Schenkung unter Auflage
  • § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
  • § 527 Nichtvollziehung der Auflage
  • § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
  • § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
  • § 530 Widerruf der Schenkung
  • § 531 Widerrufserklärung
  • § 532 Ausschluss des Widerrufs
  • § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
  • § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 525 Schenkung unter Auflage

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

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