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Titel 2 - Erbeinsetzung

  • § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
  • § 2088 Einsetzung auf Bruchteile
  • § 2089 Erhöhung der Bruchteile
  • § 2090 Minderung der Bruchteile
  • § 2091 Unbestimmte Bruchteile
  • § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
  • § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
  • § 2094 Anwachsung
  • § 2095 Angewachsener Erbteil
  • § 2096 Ersatzerbe
  • § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
  • § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
  • § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2091 Unbestimmte Bruchteile

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

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