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Titel 2 - Erbeinsetzung

  • § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
  • § 2088 Einsetzung auf Bruchteile
  • § 2089 Erhöhung der Bruchteile
  • § 2090 Minderung der Bruchteile
  • § 2091 Unbestimmte Bruchteile
  • § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
  • § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
  • § 2094 Anwachsung
  • § 2095 Angewachsener Erbteil
  • § 2096 Ersatzerbe
  • § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
  • § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
  • § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2090 Minderung der Bruchteile

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

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