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Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben

  • § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
  • § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
  • § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
  • § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
  • § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
  • § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
  • § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
  • § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
  • § 1983 Bekanntmachung
  • § 1984 Wirkung der Anordnung
  • § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
  • § 1986 Herausgabe des Nachlasses
  • § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
  • § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
  • § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
  • § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
  • § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
  • § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1984 Wirkung der Anordnung

(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.

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