• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Erster Abschnitt - Allgemeine Wirkungen

  • § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
  • § 81 Verfügungen des Schuldners
  • § 82 Leistungen an den Schuldner
  • § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
  • § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
  • § 85 Aufnahme von Aktivprozessen
  • § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
  • § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
  • § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
  • § 89 Vollstreckungsverbot
  • § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
  • § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
  • § 92 Gesamtschaden
  • § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
  • § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
  • § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
  • § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung
  • § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
  • § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
  • § 99 Postsperre
  • § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
  • § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
  • § 102 Einschränkung eines Grundrechts
Insolvenzordnung (InsO)

§ 82 Leistungen an den Schuldner

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de