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Erster Abschnitt - Allgemeine Wirkungen

  • § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
  • § 81 Verfügungen des Schuldners
  • § 82 Leistungen an den Schuldner
  • § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
  • § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
  • § 85 Aufnahme von Aktivprozessen
  • § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
  • § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
  • § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
  • § 89 Vollstreckungsverbot
  • § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
  • § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
  • § 92 Gesamtschaden
  • § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
  • § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
  • § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
  • § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung
  • § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
  • § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
  • § 99 Postsperre
  • § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
  • § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
  • § 102 Einschränkung eines Grundrechts
Insolvenzordnung (InsO)

§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

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