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Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1601 Unterhaltsverpflichtete
  • § 1602 Bedürftigkeit
  • § 1603 Leistungsfähigkeit
  • § 1604 Einfluss des Güterstands
  • § 1605 Auskunftspflicht
  • § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
  • § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
  • § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
  • § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
  • § 1610 Maß des Unterhalts
  • § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
  • § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
  • § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
  • § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
  • § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
  • § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
  • § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
  • § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
  • § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

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