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Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1601 Unterhaltsverpflichtete
  • § 1602 Bedürftigkeit
  • § 1603 Leistungsfähigkeit
  • § 1604 Einfluss des Güterstands
  • § 1605 Auskunftspflicht
  • § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
  • § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
  • § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
  • § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
  • § 1610 Maß des Unterhalts
  • § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
  • § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
  • § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
  • § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
  • § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
  • § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
  • § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
  • § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
  • § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1602 Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

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