(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

    1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

    2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

    3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

    1. Grundgehalt,

    2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

    3. Familienzuschlag,

    4. Zulagen,

    5. Vergütungen,

    6. Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

    1. Anwärterbezüge,

    2. vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.