(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt: 1. die Ausbildungsberufe: a) Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, b) Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin, c) Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;
2. die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a) Maurer/Maurerin,
b) Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,
c) Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;
3. die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a) Zimmerer/Zimmerin,
b) Stukkateur/Stukkateurin,
c) Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
d) Estrichleger/Estrichlegerin,
e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;
4. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a) Straßenbauer/Straßenbauerin,
b) Brunnenbauer/Brunnenbauerin.
(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt: 1. der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik; 2. der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin; 3. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: a) Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin, b) Kanalbauer/Kanalbauerin, c) Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin, d) Gleisbauer/Gleisbauerin.