(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:

    1. die Ausbildungsberufe:

      a) Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,

      b) Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,

      c) Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;

    2. die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

      a) Maurer/Maurerin,

      b) Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,

      c) Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;

    3. die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

      a) Zimmerer/Zimmerin,

      b) Stukkateur/Stukkateurin,

      c) Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,

      d) Estrichleger/Estrichlegerin,

      e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;

    4. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

      a) Straßenbauer/Straßenbauerin,

      b) Brunnenbauer/Brunnenbauerin.

(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:

    1. der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik;

    2. der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;

    3. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

      a) Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,

      b) Kanalbauer/Kanalbauerin,

      c) Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,

      d) Gleisbauer/Gleisbauerin.