Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds oder für die Erteilung eines Feststellungsbescheids gegeben sind. Wenn er einen Feststellungsbescheid beansprucht, hat er glaubhaft zu machen, daß und unter welchen Umständen der angemeldete Auslandsbond vernichtet ist oder aus welchen sonstigen Gründen der Bond weder von ihm noch von einem anderen Anmeldeberechtigten im Prüfungsverfahren vorgelegt werden kann. Im übrigen gilt § 24 sinngemäß.