(1) Ein Auslandsbond,

    1. dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rückerstattungsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sei, oder

    2. für den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,

ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bei der Prüfstelle (§ 11) schriftlich anzumelden.

(2) Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Fristen. Eine Fristverlängerung nach § 21 Abs. 2 gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.

(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.