• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Kapitel 4 - Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

  • § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
  • § 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
  • § 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
  • § 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
  • § 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
  • § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Auslandsunterhaltsgesetz
(Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - AUG)

§ 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, gilt § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de