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Abschnitt 1 - Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren

  • § 65 Vollstreckung
  • § 66 Vollstreckungsabwehrantrag
  • § 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
  • § 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
Auslandsunterhaltsgesetz
(Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - AUG)

§ 65 Vollstreckung

Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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