(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.

(2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12.

(3) Diese Verordnung gilt nicht:

    1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie

    2. für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, sofern

      a) der Kernbrennstoff aus der Einrichtung zur Aufbewahrung oder der Anlage in Stilllegung entfernt wurde und

      b) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10 fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10 fache der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.