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Vierter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

  • § 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
  • § 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
  • § 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • § 11 Arbeitsschutzausschuß
  • § 12 Behördliche Anordnungen
  • § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
  • § 14 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
  • § 15 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
  • § 16 Öffentliche Verwaltung
  • § 17 Nichtanwendung des Gesetzes
  • § 18 Ausnahmen
  • § 19 Überbetriebliche Dienste
  • § 20 Ordnungswidrigkeiten
  • § 21
  • § 22 Berlin-Klausel
  • § 23 Inkrafttreten
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

§ 19 Überbetriebliche Dienste

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.

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