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Vierter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

  • § 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
  • § 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
  • § 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • § 11 Arbeitsschutzausschuß
  • § 12 Behördliche Anordnungen
  • § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
  • § 14 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
  • § 15 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
  • § 16 Öffentliche Verwaltung
  • § 17 Nichtanwendung des Gesetzes
  • § 18 Ausnahmen
  • § 19 Überbetriebliche Dienste
  • § 20 Ordnungswidrigkeiten
  • § 21
  • § 22 Berlin-Klausel
  • § 23 Inkrafttreten
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

§ 16 Öffentliche Verwaltung

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

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