Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:

1. die Bodennutzungserhebung,

2. die Erhebung über die Viehbestände,

3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

4. die Ernteerhebung,

5. die Geflügelstatistik,

6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,

7. die Milchstatistik,

8. die Fischerei- und Aquakulturstatistik,

9. die Weinstatistik,

10. die Holzstatistik,

11. die Düngemittelstatistik.