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Relevante Rechtsnormen

  • § 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls
  • § 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

Falscher Schlüssel

Ein Schlüssel ist ein Instrument zum Betätigen von Schlössern, das traditionell, aber nicht notwendigerweise, aus Metall oder Holz besteht. Falsch ist jeder Schlüssel, der im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht, noch nicht oder nicht mehr bestimmt ist, nicht aber schon allein bei unbefugter Benutzung.1Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 3 Rn. 16; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 243 Rn. 12. 

Quellen:

[1] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 3 Rn. 16; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 243 Rn. 12. 

Weitere Definitionen

  • Fahrzeug
  • Fahrzeuge
  • Falscher Schlüssel
  • Falsches Geld 
  • Feilhalten i.S.d. § 146 StGB

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