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Relevante Rechtsnormen

  • § 146 StGB - Geldfälschung

Falsches Geld 

Geld ist jedes von einem Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang. Geld ist falsch, wenn seine Herstellung durch einen staatlichen Auftrag nicht gedeckt ist und die in ihm verkörperte Gedankenerklärung, dass und in welcher Höhe es gesetzliches Zahlungsmittel ist, also vom Träger des Geldmonopols nicht geistig herrührt.1BGHSt 32, 198; BGHSt 27, 255, 258; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 39 Rdn. 4; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 146 Rdn. 3.

Quellen:

[1] BGHSt 32, 198; BGHSt 27, 255, 258; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 39 Rdn. 4; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 146 Rdn. 3.

Weitere Definitionen

  • Fahrzeuge
  • Falscher Schlüssel
  • Falsches Geld 
  • Feilhalten i.S.d. § 146 StGB
  • Festnahmeabsicht i.S.d. § 127a StPO

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