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Relevante Rechtsnormen

  • § 228 StGB - Einwilligung

Einverständnis

Das den Straftatbestand ausschließende Einverständnis soll meist nur einen inneren „natürlichen Willen“ des Rechtsgutsträgers voraussetzen, dessen Entäußerung nicht (zwingend) erforderlich ist.1Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 228 Rn. 8. 

Quellen:

[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 228 Rn. 8. 

Weitere Definitionen

  • Einsperren i.S.d. § 239 StGB
  • Einsteigen
  • Einverständnis
  • Einwilligungsfähigkeit
  • Einzeltäter

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