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Relevante Schemata

  • Schema zur Freiheitsberaubung, § 239 I StGB

Relevante Rechtsnormen

  • § 239 StGB - Freiheitsberaubung

Einsperren i.S.d. § 239 StGB

Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen gegen den Willen des Opfers.

1BGH NStZ 2001, 420.

Quellen:

[1] BGH NStZ 2001, 420.

Weitere Definitionen

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