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Höhere Gewalt

Von höherer Gewalt spricht man, wenn nicht vorhersehbares Ereignis von außen auf den Betrieb einwirkt, dem nicht mit angemessenen und zumutbaren Mitteln zur rechten Zeit entgegengetreten werde konnte, wobei der Begriff der höheren Gewalt deutlich enger zu verstehen ist als der des unabwendbaren Ereignisses.1T. W. Dornis in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 677 BGB, Rn. 55.

Quellen:

[1] T. W. Dornis in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 677 BGB, Rn. 55.

Weitere Definitionen

  • Hersteller eines Produkts (ProdHaftG)
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  • Höhere Gewalt
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