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Hinterlegung

Gegenstand der Hinterlegung können Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten sein. Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht. Hinterlegen kann der Schuldner und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Erfüllung. Dritte sind zur Hinterlegung gem §§ 378, 379 BGB nicht berechtigt. Der Schuldner ist zur Hinterlegung berechtigt, wenn der Gläubiger sich in Annahmeverzug befindet oder wenn er aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund bzw. einer nicht fahrlässigen Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht hinreichend sicher erfüllen kann.1Staudinger/Olzen (2016) BGB § 372, Rn. 1ff

Quellen:

[1] Staudinger/Olzen (2016) BGB § 372, Rn. 1ff

Weitere Definitionen

  • Hersteller
  • Hersteller eines Produkts (ProdHaftG)
  • Hinterlegung
  • Höhere Gewalt
  • Hypothek

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