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Relevante Rechtsnormen

  • § 167 BGB - Erteilung der Vollmacht
  • § 164 BGB - Wirkung der Erklärung des Vertreters

Duldungsvollmacht

Unter einer Duldungsvollmacht versteht man den Zustand, der entsteht, wenn der Vertretene selber das Handeln und Auftreten des Unbefugten als Vertreter über einen längeren Zeitraum wissentlich passieren lässt, trotz Möglichkeit nicht dagegen einschreitet und der Geschäftsgegner diese Duldung so versteht und nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch so werten darf, dass der Handelnde Vollmacht habe. 1Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Valenthin, 31. Edition, München 01.01.2013,  § 167 Rn 15; Staudinger/Eberhard Schilken (2014) BGB § 167, Rn. 29a.

Quellen:

[1] Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Valenthin, 31. Edition, München 01.01.2013,  § 167 Rn 15; Staudinger/Eberhard Schilken (2014) BGB § 167, Rn. 29a.

Weitere Definitionen

  • Drittschadensliquidation
  • Drittwiderspruchsklage
  • Duldungsvollmacht
  • Dürftigkeitseinrede
  • Ehebezogene Zuwendung

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