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Relevante Rechtsnormen

  • § 812 BGB - Herausgabeanspruch
  • § 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage

Ehebezogene Zuwendung

Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.1BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09, Rn 18; BGHZ 142, 137.

Quellen:

[1] BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09, Rn 18; BGHZ 142, 137.

Weitere Definitionen

  • Duldungsvollmacht
  • Dürftigkeitseinrede
  • Ehebezogene Zuwendung
  • Ehevertrag
  • Eigenbesitz

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