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Relevante Rechtsnormen

  • § 433 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

Aliudlieferung, Falschlieferung

Gemäß § 434 Abs. 3 BGB ist auch die Falschlieferung der mangelhaften Leistung gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer seine Leistung auf den Kaufvertrag bezieht, d.h. für den Käufer erkennbar die vertragliche Leistungspflicht erfüllen will und wenn entweder beim Stückkauf eine Identitätsabweichung zwischen der geleisteten und vertraglich vereinbarten Sache vorliegt, oder beim Gattungskauf die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht, also ein Qualitätsabweichung vorliegt.1Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Schmidt-Räntsch, 31. Edition, München 01.11.2011, § 312d Rn. 21.; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. Auflage, München 2011, Rn. 70ff; Staudinger/Dagmar Kaiser (2014) I. Leistungsstörungen, Rn. 15.

Quellen:

[1] Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Schmidt-Räntsch, 31. Edition, München 01.11.2011, § 312d Rn. 21.; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. Auflage, München 2011, Rn. 70ff; Staudinger/Dagmar Kaiser (2014) I. Leistungsstörungen, Rn. 15.

Weitere Definitionen

  • Abstraktionsprinzip
  • Actio pro socio
  • Aliudlieferung, Falschlieferung
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Allgemeine Produzentenhaftung

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