• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Relevante Rechtsnormen

  • § 259 StGB - Hehlerei

Aus einer Vortat erlangt

Aus einer Vortat erlangt ist eine Sache dann, wenn der Vortäter die körperliche Verfügungsgewalt über die Sache kausal durch die Vortat begründet hat. Durch die rechtswidrige Tat erlangt sind nur die unmittelbar aus der Vortat stammenden Sachen.

 

1Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 13; BGHSt 13, 403.

Quellen:

[1] Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 13; BGHSt 13, 403.

Weitere Definitionen

  • Auffordern (§ 111 StGB)
  • Aufgeben der weiteren Tatausführung
  • Aus einer Vortat erlangt
  • Ausdrücklich i.S.d. § 216 StGB
  • Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (§ 316a StGB)

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de