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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben dient dem Zweck, den Inhalt vorausgegangener Vertragsverhandlungen, die nach Meinung des Erklärenden zum Abschluß geführt haben, verbindlich festzulegen. Das Bestätigungsschreiben dient nicht dazu, einen Vertrag durch Annahme abzuschließen, sondern soll über einen bereits geschlossenen Vertrag Klarheit schaffen, dient also als Beweisurkunde. Im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs muß der Empfänger unverzüglich widersprechen, wenn er mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht einverstanden ist; sein Schweigen gilt als Zustimmung.1HeymannHGB, 2. Auflage, § 346, Rn. 49; Münchener Kommentar-BGB/Busche, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 147, Rn. 9; BGHZ 7, 187; BGHZ 20, 149, 154

Quellen:

[1] HeymannHGB, 2. Auflage, § 346, Rn. 49; Münchener Kommentar-BGB/Busche, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 147, Rn. 9; BGHZ 7, 187; BGHZ 20, 149, 154

Weitere Definitionen

  • Kalkulationsirrtum
  • Kaufmann
  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
  • Kaufvertrag
  • Kollusion

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