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Relevante Rechtsnormen

  • § 267 StGB - Urkundenfälschung

Gesamturkunde

Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere Einzelurkunden oder Schriftstücke so zusammengefasst sind, dass gerade diese Zusammenfassung einen eigenen Erklärungs- und Beweisinhalt hat und dazu bestimmt ist, ein abschließendes Bild über einen bestimmten Kreis von Rechtsbeziehungen zu vermitteln.1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 5; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, Rdn. 19.

Quellen:

[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 5; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, Rdn. 19.

Weitere Definitionen

  • Geringwertige Sache
  • Gesamtbetrachtungslehre
  • Gesamturkunde
  • Geschäftsräume
  • Gesetzesvorbehalt

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