• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Relevante Rechtsnormen

  • § 120 StGB - Gefangenenbefreiung

Befreien i.S.d. § 120 StGB

Befreien erfordert, dass die amtliche Gewalt über den Gefangenen oder Verwahrten trotz entgegenstehendem formal wirksamem Haft- oder Unterbringungsrecht aufgehoben wird und der behördliche Gewahrsam tatsächlich nicht mehr besteht.1BGH NStZ-RR 2000, 139; MüKo-StGB/Bosch, 2. Auflage München 2011, § 120 StGB, Rn. 17.

Quellen:

[1] BGH NStZ-RR 2000, 139; MüKo-StGB/Bosch, 2. Auflage München 2011, § 120 StGB, Rn. 17.

Weitere Definitionen

  • Bedingungstheorie
  • Beendeter Versuch
  • Befreien i.S.d. § 120 StGB
  • Befriedetes Besitztum
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de