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Wegnahmerecht

Unter dem Wegnahmerecht i.S.v. ยง 997 BGB versteht man das Recht des Besitzers, der mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, diese abzutrennen und sich anzueignen.1BGHZ 41, 157-166.

Quellen:

[1] BGHZ 41, 157-166.

Weitere Definitionen

  • Wechselbezügliche Verfügung
  • Wegfall der Bereicherung
  • Wegnahmerecht
  • Weit überwiegende Verantwortlichkeit
  • Weiterfressender Mangel

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