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Relevante Rechtsnormen

  • § 331 StGB - Vorteilsannahme

Vorteil

Ein Vorteil ist jede auch nur vorübergehende Zuwendung materieller oder immaterieller Art, die nicht auf einem durchsetzbaren Rechtsanspruch beruht und die Situation des Empfängers wirtschaftlich, rechtlich und persönlich in objektiv messbarer Weise verbessert. 1Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 331 Rn. 11.

Quellen:

[1] Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 331 Rn. 11.

Weitere Definitionen

  • Vorsatz
  • Vorsatz-Fahrlässigkeits- Kombination 
  • Vorteil
  • Vorteilssicherungsabsicht
  • Waffe

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