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Relevante Rechtsnormen

  • § 250 StGB - Schwerer Raub
  • § 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
  • § 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung

Relevante Schemata

  • Schema zum schweren räuberischen Diebstahl, §§ 252, 250 StGB
  • Schema zum schweren Raub, § 250 StGB
  • Schema zur gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
  • Schema zum schweren Diebstahl, § 244 StGB

Waffe

Unter „Waffe“ ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähig-Machung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, (nicht notwendigerweise Menschen) zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.1BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130.

Quellen:

[1] BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130.

Weitere Definitionen

  • Vorteil
  • Vorteilssicherungsabsicht
  • Waffe
  • Wahlfeststellung
  • Wahndelikt 

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