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Verbrauchsgüterkauf

Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher (§ 13 BGB) eine bewegliche Sache von einem Unternehmer (§ 14 BGB) kauft oder Verträge, die neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand haben.1B. Grunewald in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 474 BGB, Rn. 4.

Quellen:

[1] B. Grunewald in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 474 BGB, Rn. 4.

Weitere Definitionen

  • Verbotene Eigenmacht
  • Verbraucher
  • Verbrauchsgüterkauf
  • Verbreiten i.S.v. § 824 BGB
  • Verfügungsmacht

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