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Fernabsatzvertrag

Fernabsatzverträge sind gem. § 312c Abs. 1 BGB Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.1R. Koch in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 312c BGB, Rn. 4.

Quellen:

[1] R. Koch in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 312c BGB, Rn. 4.

Weitere Definitionen

  • Falsa demonstratio non nocet 
  • Fehlerhafter Besitz
  • Fernabsatzvertrag
  • Firma
  • Forderungsübergang / Zession

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