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Formverstoß

Schreibt das Gesetz für ein Rechtsgeschäft eine gesetzliche Form vor, so ist die Einhaltung der Form grundsätzlich eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Nach § 125 S. 1 BGB ist das Rechtsgeschäft nur wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wurde, andernfalls ist es nichtig.1Staudinger/Hertel (2017) BGB § 125, Rn. 1.

Quellen:

[1] Staudinger/Hertel (2017) BGB § 125, Rn. 1.

Weitere Definitionen

  • Forderungsübergang / Zession
  • Formnichtigkeit
  • Formverstoß
  • Freiheit i.S.d. § 823 BGB
  • Fremdbesitzer

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