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Störung der Geschäftsgrundlage

Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben oder wenn sich wesentliche Vorstellungen, die ebenfalls Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch erweisen und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten („hypothetisches Element“) und das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist („normatives Element“).1Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 313 BGB, Rn. 32.

Quellen:

[1] Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 313 BGB, Rn. 32.

Weitere Definitionen

  • Stellvertretung
  • Stiftung
  • Störung der Geschäftsgrundlage
  • Stückschuld
  • Stundung

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