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Vorvertrag

Unter einem Vorvertrag versteht man einen Vertrag, durch den für beide oder eine der Parteien die Verpflichtung begründet wird, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag (Hauptvertrag) abzuschließen.1Münchener Kommentar-BGB/Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 125, Rn. 13.

Quellen:

[1] Münchener Kommentar-BGB/Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 125, Rn. 13.

Weitere Definitionen

  • Vorsatz
  • Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
  • Vorvertrag
  • Wechselbezügliche Verfügung
  • Wegfall der Bereicherung

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