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Scheingeheißperson

Eine Scheingeheißperson liegt in Fällen vor, in denen die Besitzverschaffung zwar durch den Veräußerer veranlasst wird, dieser dabei aber den besitzenden Dritten durch Täuschung oder andere Manipulationen zur Herausgabe verleitet. Für den Erwerber unterscheidet sich diese Situation nicht von derjenigen, in der eine wirkliche „Weisung“ vorliegt. In beiden Fällen glaubt er, der betreffende Dritte handele auf „Geheiß“ des Veräußerers („Scheingeheißerwerb“).1Staudinger/Wiegand (2017) BGB § 932, Rn. 21; Münchener Kommentar-BGB/Oechsler, Band 6, 6. Auflage München 2013, § 932, Rn. 16 ff; BGH NJW 1974, 1132, 1133.

Quellen:

[1] Staudinger/Wiegand (2017) BGB § 932, Rn. 21; Münchener Kommentar-BGB/Oechsler, Band 6, 6. Auflage München 2013, § 932, Rn. 16 ff; BGH NJW 1974, 1132, 1133.

Weitere Definitionen

  • Scheinbestandteil
  • Scheinerklärung
  • Scheingeheißperson
  • Scherzerklärung
  • Schriftform

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