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Schuldrechtliche Sonderverbindung

Eine schuldrechtliche Sonderverbindung entwächst aus § 311 BGB und bringt sowohl Pflichten als auch Rechte mit sich. Jedoch entsteht diese nur, wenn zwei Parteien auch den Willen haben, sich rechtlich zu binden.1Staudinger/Jan Busche (2014) F. Die Begründung von Schuldverhältnissen, Rn. 12-13.

Quellen:

[1] Staudinger/Jan Busche (2014) F. Die Begründung von Schuldverhältnissen, Rn. 12-13.

Weitere Definitionen

  • Schriftform
  • Schuldner
  • Schuldrechtliche Sonderverbindung
  • Schuldverhältnis
  • Schuldversprechen i.S.d. § 780

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