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Relevante Rechtsnormen

  • § 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides Statt

Versicherung an Eides statt

Wesentlich für die Versicherung an Eides statt ist eine den Erklärenden sofort bindende Bekräftigung der Wahrheit, wobei der Inhalt der Erklärung den Willen erkennen lassen muss, dass sie an Eides statt abgegeben wird 

1RGSt 70, 267.

Quellen:

[1] RGSt 70, 267.

Weitere Definitionen

  • Verschlossenes Behältnis
  • Versetzen i. S. d. § 221 StGB
  • Versicherung an Eides statt
  • Verstrickung i.S.d. § 136 StGB
  • Versuch

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