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Relevante Rechtsnormen

  • § 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Verschlossenes Behältnis

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. 1OLG Düsseldorf NJW 1998, 1002; MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.

Quellen:

[1] OLG Düsseldorf NJW 1998, 1002; MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.

Weitere Definitionen

  • Vermögensverfügung
  • Vernichten
  • Verschlossenes Behältnis
  • Versetzen i. S. d. § 221 StGB
  • Versicherung an Eides statt

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