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Relevante Rechtsnormen

  • § 326 StGB - Unerlaubter Umgang mit Abfällen

Subjektiver und objektiver Abfallsbegriff

Subjektiver Abfallbegriff:  Alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will. Entscheidend ist die innere Einstellung des Besitzers, also desjenigen, der sich der beweglichen Sache entledigen will. Objektiver Abfallbegriff: Alle beweglichen Sachen, derer sich ihr Besitzer entledigen muss. Hierbei kommt es darauf an, dass die geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu erfolgen hat.

1OLG Köln NJW 1986, 1117, 1118.

Quellen:

[1] OLG Köln NJW 1986, 1117, 1118.

Weitere Definitionen

  • Strenge Manifestationstheorie
  • Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  • Subjektiver und objektiver Abfallsbegriff
  • Subsumtionsirrtum 
  • Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

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