(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Weisung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.